Vertriebenen-Verordnung
VertriebenenVO · V · BGBl. II Nr. 92/2022 · in Kraft seit 2022-03-12
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung gewährte aus der Ukraine vertriebenen Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, das laut § 4 zuletzt bis 4. März 2026 verlängert worden war. Da dieses Datum verstrichen ist, hat die Verordnung keine operative Wirkung mehr. Sie wurde auf Basis der EU-Richtlinie 2001/55/EG erlassen und sollte nun formal aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet: 26.07.2022 20011842 NOR40242891
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024. (2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1) (3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt. (_____________ Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2026 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates) 04.07.2024 20011842 NOR40250753
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) § 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft. 31.01.2023 20011842 NOR40250754
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz