Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich
· K · BGBl. II Nr. 90/2022 · in Kraft seit 2022-03-11
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung legt fest, welche Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzen. Das schafft Rechtssicherheit: Nur anerkannte Einrichtungen können Verträge abschließen, Eigentum halten oder vor Gericht auftreten. Die Bekanntmachungspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben und dient legitimen Zwecken des Eigentumsschutzes und der Rechtssicherheit. Eine Streichung würde Rechtsunsicherheit erzeugen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich StF BGBl. II Nr. 90/2022 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: 10.03.2022 20011841 NOR40242887
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz