Stellungskommissonen-Verordnung 2022
SteKo-VO 2022 · V · BGBl. II Nr. 79/2022 · in Kraft seit 2022-04-01
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung weist den Militärkommanden zu, welche Stellungskommission für die Eignungsbeurteilung von Wehrpflichtigen zuständig ist – eine rein administrative Zuständigkeitszuweisung innerhalb des verfassungsrechtlich verankerten Wehrsystems. Solange das Wehrgesetz in Kraft ist, ist diese Organisationsvorschrift notwendig. § 10 enthält Übergangsregelungen für bestimmte Monate im Jahr 2022, die inzwischen abgelaufen sind, beeinflussen aber die operative Grundstruktur nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Teil des Ergänzungsbereiches ↗ RIS
§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen: Teil des Ergänzungsbereiches zuständige Stellungskommission Wien Steiermark 01.03.2022 20011837 NOR40242679
§ 9 ↗ RIS
§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen. 01.03.2022 20011837 NOR40242687
§ 10 ↗ RIS
§ 10. (1) Abweichend von § 4 zweiter Satz hat sich das Militärkommando Oberösterreich (2) Abweichend von § 4 zweiter Satz hat sich das Militärkommando Oberösterreich vom 2. Mai 2022 bis 20. Juli 2022 für die Stadt Linz der Stellungskommission Steiermark zu bedienen. 01.03.2022 20011837 NOR40242688
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz