WiEReG-VernetzungsV
· V · BGBl. II Nr. 82/2022 · in Kraft seit 2022-03-01
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt eine EU-Pflicht um: Behörden und Meldestellen der Mitgliedstaaten müssen Daten aus dem österreichischen Register der wirtschaftlichen Eigentümer grenzüberschreitend abrufen können, um Geldwäsche zu bekämpfen. Der Inhalt ist auf das EU-rechtlich Erforderliche beschränkt; ein österreichisches Mehr ist nicht erkennbar. Die Verordnung hat weiterhin operative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Inhalt der zu übermittelnden Daten ↗ RIS
Inhalt der zu übermittelnden Daten § 1. (1) Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt. (2) Diese XML-Datei hat Folgendes zu enthalten: Vorname 01.03.2022 20011836 NOR40242661
§ 2 — Behördliche Einsicht ↗ RIS
Behördliche Einsicht § 2. Wenn zuständige Behörden und zentrale Meldestellen eines Mitgliedstaats Daten gemäß § 1 abrufen, dann ist der Schlussteil des § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden und es werden zusätzlich die Wohnsitze der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021, wird anstelle des Wohnsitzes nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, übermittelt. 01.03.2022 20011836 NOR40242662
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz