Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Kohlreithberg

· V · BGBl. II Nr. 77/2022 · in Kraft seit 2022-03-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung erklärt militärische Grundstücke am Kohlreithberg zum Sperrgebiet. Der Schutz von Militärarealen vor unbefugtem Zutritt ist ein legitimer Staatszweck im Bereich Landesverteidigung; die Verordnung erneuerte 2022 die Vorgängerregelung von 1976 und ist weiterhin operativ.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Grundstücke Nr. 130/4, 130/9 sowie 134 der KG Getzwiesen werden zum Sperrgebiet erklärt. Dieses Gebiet liegt in der Gemeinde Maria Anzbach. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. 01.03.2022 20011834 NOR40242638

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Kohlreithberg, BGBl. Nr. 57/1976, außer Kraft. 01.03.2022 20011834 NOR40242640

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz