Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
· K · BGBl. II Nr. 66/2022 · in Kraft seit 2022-03-01
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Interner Frauenfoerderungsplan der Volksanwaltschaft in Umsetzung von Paragraph 11a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Reine dienstrechtliche Binnenmassnahme.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft ↗ RIS
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft Ziele § 1. (1) Die Volksanwaltschaft bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter und auf dieser Basis zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männern zu gewährleisten. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe 25.08.2023 20011827 NOR40242496
§ 2 — Maßnahmen zur Zielerreichung ↗ RIS
Maßnahmen zur Zielerreichung § 2. (1) Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen bzw. beizubehalten. (2) Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. (3) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren. (4) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen. (5) An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam mitzuwirken. Die Maßnahme zur Zielerreichung sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen mitzutragen und gegebenenfalls umzusetzen. 25.08.2023 20011827 NOR40242497
KI-Analyse · 2026-07-28 · 14 §§ im Datensatz