Deregulierung, aber richtig

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Sommerzeit in den Kalenderjahren 2022 bis 2026

· V · BGBl. II Nr. 58/2022 · in Kraft seit 2022-02-17

95/05 Normen, Zeitzählung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit (CELEX-Nr.: 32000L0084); die EU-Richtlinie schreibt die Sommerzeit vor, enthält aber keine Vorgabe, abgelaufene nationale Umsetzungsverordnungen im Rechtsbestand zu behalten.

Begründung

Diese Verordnung regelte die Sommerzeit für die Kalenderjahre 2022 bis 2026, die sämtlich bereits verstrichen sind. Das Dokument selbst vermerkt ausdrücklich, dass der Anwendungszeitraum erschöpft ist. Zwar basiert die Sommerzeit auf einer EU-Richtlinie, doch verlangt die EU nicht, abgelaufene Jahreszeitregelungen weiterhin im Rechtsbestand zu führen. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

95/05 Normen, Zeitzählung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft). Verordnung der Bundesregierung über die Sommerzeit in den Kalenderjahren 2022 bis 2026 StF II Nr. 58/2022 [CELEX-Nr.: 32000L0084] Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981, wird, in Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit, ABl. Nr. L 31 vom 02.02.2001 S. 21, verordnet: 16.05.2023 20011822 NOR40242369

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz