Sommerzeit in den Kalenderjahren 2022 bis 2026
· V · BGBl. II Nr. 58/2022 · in Kraft seit 2022-02-17
95/05 Normen, Zeitzählung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelte die Sommerzeit für die Kalenderjahre 2022 bis 2026, die sämtlich bereits verstrichen sind. Das Dokument selbst vermerkt ausdrücklich, dass der Anwendungszeitraum erschöpft ist. Zwar basiert die Sommerzeit auf einer EU-Richtlinie, doch verlangt die EU nicht, abgelaufene Jahreszeitregelungen weiterhin im Rechtsbestand zu führen. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
95/05 Normen, Zeitzählung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft). Verordnung der Bundesregierung über die Sommerzeit in den Kalenderjahren 2022 bis 2026 StF II Nr. 58/2022 [CELEX-Nr.: 32000L0084] Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981, wird, in Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit, ABl. Nr. L 31 vom 02.02.2001 S. 21, verordnet: 16.05.2023 20011822 NOR40242369
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz