Deregulierung, aber richtig

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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

NEHG 2022 · BG · BGBl. I Nr. 10/2022 · in Kraft seit 2022-04-01

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Überwachung und Prüfung richten sich nach EU-Durchführungsverordnungen (2018/2066, 2018/2067) und der Energieeffizienz-Richtlinie 2023/1791 (CELEX 32023L1791); der nationale Vorzieh-Handel selbst ist aber eine eigene österreichische Maßnahme, die ab 2027 ins EU ETS II übergeht.

Begründung

Das Gesetz verteuert fossile Energie über einen nationalen Zertifikatehandel und zwingt Inverkehrbringer zu Registrierung, Überwachung und jährlicher Abgabe von Zertifikaten - eine erhebliche Kosten- und Bürokratiebelastung. Es ist ausdrücklich als Übergang gedacht und geht ab 2027 im EU-System EU ETS II auf. Solange das EU-System nicht greift, sollte das nationale Vorzieh-Regime auf das absolute Minimum gestrafft und mit dem EU-Start beendet werden, statt dauerhaft einen doppelten nationalen Apparat zu führen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS I unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU ETS I unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt, welches ab dem Jahr 2027 in das europäische System des EU ETS II überführt werden soll. 05.06.2024 20011818 NOR40262172

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen Registrierung § 4. (1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (§ 28) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen. (2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: (3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen. (4) Der Bescheid über die Registrierung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: (5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführu

§ 9 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Handel mit nationalen Emissionszertifikaten Handelsphasen § 9. Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS II mit 31. Dezember 2026 oder mit 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit § 37 Abs. 6 EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird. Er wird in zwei Phasen unterteilt: 05.06.2024 20011818 NOR40262180

§ 10 — Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten ↗ RIS

Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten § 10. (1) Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von: Kalenderjahr Betrag 2022 30 Euro 2023 35 Euro(Anm. 1) 2024 45 Euro 2025 55 Euro (2) Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Ausgabewertes des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Abs. 1. Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderj

§ 11 — Abgabe nationaler Emissionszertifikate ↗ RIS

Abgabe nationaler Emissionszertifikate § 11. Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. 15.02.2022 20011818 NOR40242272

KI-Analyse · 2026-06-06 · 38 §§ im Datensatz