Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 14/2022 · in Kraft seit 2022-01-19
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll ermöglichte die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht vor dessen formellen Inkrafttreten. Das UPC-Übereinkommen ist seit Juni 2023 in Kraft; die vorläufige Anwendungsphase dieses Protokolls ist damit abgeschlossen und das Protokoll hat seinen Zweck erfüllt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 – Vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht Die Artikel 1-2, 4-5, 6 Absatz 1, 7, 10-19, 35 Absätze 1, 3 und 4, 36-41 und 71 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sowie die Artikel 1-7 Absatz 1, 7 Absatz 5, 9-18, 20 Absatz 1, 22-28, 30, 32 und 33 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien, die das erforderliche Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 abgeschlossen haben, vorläufig angewandt. 14.02.2022 20011817 NOR40242244
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 – Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein (1) Dieses Protokoll liegt ab 1. Oktober 2015 für jeden Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zur Unterzeichnung auf. (2) Die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, kann unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgedrückt werden, indem es (3) Die Zustimmung, durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gebunden zu sein, kann durch eine einseitige Erklärung ausgedrückt werden. (4) Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder die in Absatz 3 genannte einseitige Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt. 14.02.2022 20011817 NOR40242245
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 – Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt einen Tag nach dem Tag in Kraft, an dem 13 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, darunter Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, entweder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert oder den Verwahrer davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erhalten haben, und (2) Für jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren abschließt, wird dieses Protokoll mit dem Tag wirksam, an dem die Vertragspartei dieses Verfahren abgeschlossen hat. (3) Dieses Protokoll und die darin vorgesehene vorläufige Anwendung wird nur für die Vertragsparteien wirksam, die das erforderliche Verfahren nach Absatz 1 abgeschlossen haben. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Verwahrer hinterlegt w
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