Stromkennzeichnungsverordnung 2022
KenV 2022 · V · BGBl. II Nr. 48/2022 · in Kraft seit 2022-02-08
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Stromhändler, Herkunft und Umweltauswirkungen des Stroms auszuweisen. Eine verständliche Herkunftskennzeichnung behebt eine echte Informationslücke beim Kunden und ist im Kern berechtigt und teils EU-vorgegeben. Über den EU-Kern hinaus geht aber die sehr kleinteilige Detailregelung, etwa exakte Größenvorgaben für die Darstellung und mehrfache Wirtschaftsprüfer-Bestätigungen. Diese Gold-Plating-Teile sollten gestrichen oder gestrafft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Regelungsgegenstand § 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Technologie, des Ursprungslandes, eines allfälligen gemeinsamen Handels und der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand. 09.02.2022 20011815 NOR40242107
§ 6 — Versorger- und Produktmix ↗ RIS
Versorger- und Produktmix § 6. (1) Gemäß § 78 Abs. 4 ElWOG 2010 müssen Stromhändler im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen. (2) Die primäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 ist sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen. Der Versorgermix ist als solches auch zu bezeichnen. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen. (3) Die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4, als auch die Umweltauswirkungen gemäß § 6 sind sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen und zur Verfügung zu stellen. Für die Darstellung wird keine einheitliche Vorgabe in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank generiert. Die Darstellung des Produktmixes darf nicht größer als die Darstellung des Versorgermixes sein und ist diesem nachgeordnet anzuführen. 09.02.2022 20011815 NOR40242112
§ 11 — Ausnahmebestimmung für kleine Stromhändler ↗ RIS
Ausnahmebestimmung für kleine Stromhändler § 11. Stromhändler, mit weniger als 500 Zählpunkten und einer Gesamtabgabemenge von unter 100 MWh pro Kalenderjahr, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen. Die Herkunftsnachweise aus den entsprechenden Anlagen sind dazu in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank gesondert anzuführen und automatisch zu entwerten. Eine entsprechende Meldung des Stromhändlers samt Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer hat drei Wochen vor Ablauf jedes Kalenderjahres an die E-Control zu erfolgen. 09.02.2022 20011815 NOR40242117
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz