Deregulierung, aber richtig

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Schiffsbetriebsverordnung

SchBV · V · BGBl. II Nr. 42/2022 · in Kraft seit 2022-01-17

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Berufsqualifikations-Richtlinie für die Binnenschifffahrt (CELEX 32020L0012, Richtlinie (EU) 2017/2397) um; Befähigungsstandards und Patente folgen unionsweit harmonisierten Vorgaben.

Begründung

Die Verordnung regelt Befähigungsnachweise und Patente für das Führen von Schiffen auf Binnenwasserstraßen sowie Tauglichkeits- und Sicherheitsstandards. Beim Personen- und Güterverkehr auf Wasserstraßen ist ein Kompetenznachweis zum Schutz von Fahrgästen und Dritten berechtigt. Die Standards setzen harmonisiertes EU-Recht um; ein nationales Übermaß ist nicht erkennbar, daher beibehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 9 — Befähigungsstandards für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer ↗ RIS

Anlage 9zu § 15 Z 2 lit. d Befähigungsstandards für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer (Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert) 04.02.2022 20011810 NOR40241984

Anl. 10 — Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer ↗ RIS

Anlage 10zu § 15 Z 2 lit. d Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer (Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert) 04.02.2022 20011810 NOR40241985

Anl. 17 — Standards für die grundlegende Sicherheitsausbildung von Decksleuten ↗ RIS

Anlage 17zu § 19 Standards für die grundlegende Sicherheitsausbildung von Decksleuten (Anm.: Anlage 17 als PDF dokumentiert) 04.02.2022 20011810 NOR40241992

KI-Analyse · 2026-06-12 · 73 §§ im Datensatz