Deregulierung, aber richtig

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Sektbezeichnungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 30/2022 · in Kraft seit 2022-01-27

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse) ermöglicht den Schutz geografischer Angaben für Wein; der konkrete Zertifizierungsaufwand durch Bundesbehörden (§ 5) und das Etikettenmonopol des Österreichischen Sektkomitees mit Gebührenpflicht (§ 6) gehen über EU-Mindestanforderungen hinaus.

Begründung

Die geschützte Ursprungsbezeichnung 'Sekt Austria' hat eine legitime Grundlage im EU-Weinrecht und schützt Konsumenten vor irreführenden Angaben. Die österreichische Verordnung geht jedoch in zwei Punkten klar zu weit: § 5 schreibt eine verpflichtende staatliche Vorabgenehmigung der Verkehrsfähigkeit vor jeder Markteinführung vor, obwohl eine einfachere Selbstdeklaration mit nachträglicher Kontrolle ausreichen würde. § 6 gibt dem Österreichischen Sektkomitee – einem privaten Verband – ein gebührenpflichtiges Monopol auf die Ausgabe von Herkunftsetiketten, was Produzenten finanziell belastet und kleine Sekthersteller unverhältnismäßig trifft. Diese beiden Elemente sollten durch schlankere Mechanismen ersetzt werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist. (2) Die Mitglieder der Kostkommission müssen für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit entsprechend geschult sein. Das Österreichische Sektkomitee kann für diese Schulung Vorschläge unterbreiten. Die Nominierung und Schulung der Koster erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg im Einvernehmen mit dem Österreichischen Sektkomitee. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller. (3) Die Angabe der Nummer des Bescheides auf dem Etikett ist nicht verpflichtend. (4) Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer müssen vier Proben des Sekts eingereicht und vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg nachstehenden Untersuchungen unterzogen werden. Abweichend zu § 11 Abs. 1 der Kostverord

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Glasflaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit dem spezifischen Zeichen „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ versehen ist. Die Festlegung der Gestaltung des Zeichens „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ ist durch das Österreichische Sektkomitee vorzunehmen und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veröffentlichen. (2) Das Zeichen darf ausschließlich mit einer Ermächtigung des Österreichischen Sektkomitees bezogen werden. Für den Bezug ist ein entsprechendes Entgelt an das Österreichische Sektkomitee zu entrichten. (3) Das Österreichische Sektkomitee hat die Höhe des Entgelts gemäß den tatsächlich entstandenen durchschnittlichen Kosten festzusetzen und dieses einzuheben. Die Veröffentlichung der Höhe des Betrages ist in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. 28.01.2022 20011804 NOR40241662

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz