DAC-Verordnung „Wagram“
· V · BGBl. II Nr. 30/2022 · in Kraft seit 2022-01-27
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das DAC-System ist grundsätzlich die nationale Umsetzung des EU-Ursprungsbezeichnungsrechts für Wein und damit legitim. Problematisch ist §4: Ein privatrechtliches Gremium setzt Zwangsbeiträge in beliebiger Höhe fest – ohne gesetzliche Deckelung und ohne demokratische Kontrolle. Die detaillierten Vorgaben zu Rebsorten, Abfüllung und Vorlagefristen für die staatliche Prüfnummer gehen über das EU-Minimum hinaus und schränken die Vermarktungsfreiheit der Winzer unnötig ein. §4 sollte gestrichen oder durch eine gesetzlich gedeckelte Abgabe ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. „Wagram DAC“ ist im Weinbaugebiet Wagram herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes Wagram, jedoch innerhalb des Weinbaugebietes Niederösterreich, darf nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Regionale Weinkomitee Wagram erfolgen. Die Erteilung einer derartigen Genehmigung hat auf Basis eines Kriterienkatalogs zu erfolgen, der vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzulegen ist. Diesen Kriterien zufolge muss auch insbesondere eine Vermischung mit Trauben aus anderen Weinbaugebieten ausgeschlossen werden. 28.01.2022 20011803 NOR40241649
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Wagram ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzusetzen. 28.01.2022 20011803 NOR40241650
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Für Weine, die nicht als Wagram DAC vermarktet werden, ist die Verwendung des Wagram – Logos auf der Flasche untersagt. 28.01.2022 20011803 NOR40241651
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz