Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. Nr. 3/2021, gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 22/2022 · in Kraft seit 2022-01-21

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, der eine steirische COVID-19-Verordnung vom Jänner 2021 für gesetzwidrig erklärt hat. Die betroffene Verordnung ist längst außer Kraft und die COVID-Maßnahmenphase vollständig abgeschlossen. Als bloße Bekanntmachung einer vollzogenen Gerichtsentscheidung hat dieses Dokument keine eigenständige Regelungswirkung mehr. Es kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, V 298/2021-4, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 5. Jänner 2022, zu Recht erkannt: 20.01.2022 20011796 NOR40241494

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. Nr. 3/2021, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 22/2022 Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: 20.01.2022 20011796 NOR40241495

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz