Deregulierung, aber richtig

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Rentenabfertigungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 604/2021 · in Kraft seit 2022-01-01

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die Berechnungsmethode für die Rentenabfertigung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz fest. Sie ist notwendige Durchführungsregel zu einer gesetzlichen Leistungsanspruch; die soziale Absicherung von Bauern bei Wegfall der Betriebsrente ist ein legitimer Anwendungsbereich.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Abfertigungshöhe ↗ RIS

Abfertigungshöhe § 1. Das Abfertigungskapital nach § 148j Abs. 3 BSVG ist wie folgt zu errechnen: 20.01.2022 20011794 NOR40241484

§ 2 — Zuschlag zur Abfertigung ↗ RIS

Zuschlag zur Abfertigung § 2. Zur Abfertigung nach § 1 gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen. 20.01.2022 20011794 NOR40241485

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz