Handelsstatistikverordnung 2022
HStatV 2022 · V · BGBl. II Nr. 17/2022 · in Kraft seit 2022-01-18
46/02 Sonstiges Statistik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Schwellenwerte fest, ab denen Unternehmen ihre Warenlieferungen innerhalb der EU statistisch melden müssen (Intrastat). Sie wurde 2026 aktualisiert und setzt europäische Verpflichtungen zur Handelsstatistik um. Die Schwellenwerte bestimmen, welche Unternehmen von der Meldepflicht erfasst sind, und sind für einen funktionierenden Außenhandelsstatistikbetrieb notwendig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt. 23.01.2026 20011790 NOR40275375
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit. 19.01.2022 20011790 NOR40241380
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten (2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 23.01.2026 20011790 NOR40275377
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz