Sterbeverfügungs-Präparate-V
StVf-Präp-V · V · BGBl. II Nr. 16/2022 · in Kraft seit 2022-01-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung benennt das einzige zulässige Mittel (Natrium-Pentobarbital) für die selbstgewählte Sterbehilfe im Rahmen des Sterbeverfügungsgesetzes und ist unabdingbar, damit das Gesetz in der Praxis überhaupt angewendet werden kann. Ohne konkrete Festlegung des Präparats wäre das vom Verfassungsgerichtshof anerkannte Recht auf selbstbestimmtes Sterben praktisch nicht ausübbar. Die Vorgaben zu Dosierung (§ 4), Verpackung und Etikettierung (§ 6) schützen die Person, die dieses Recht ausübt, vor Fehlern bei der Anwendung. Die Verordnung setzt ein grundlegendes Selbstbestimmungsrecht um und schränkt keine Freiheiten Dritter ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS
Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des § 3 Z 9 StVfG. 18.01.2022 20011789 NOR40241369
§ 2 — Bestimmung der zulässigen Präparate ↗ RIS
Bestimmung der zulässigen Präparate § 2. Als Präparat im Sinne des StVfG gilt Natrium-Pentobarbital. 18.01.2022 20011789 NOR40241370
§ 4 — Dosierung des Präparats ↗ RIS
Dosierung des Präparats § 4. Das Präparat im Sinne des § 2 wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des § 3 Z 1 als auch des § 3 Z 2 bei vollständiger Einnahme verlässlich letal. 18.01.2022 20011789 NOR40241372
§ 6 — Verpackung und Etikettierung ↗ RIS
Verpackung und Etikettierung § 6. (1) Das Präparat im Sinne des § 2 ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren. (2) Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“. (3) Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten: 18.01.2022 20011789 NOR40241374
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz