VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 12/2022 · in Kraft seit 2022-01-15
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht eine bereits ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, der eine COVID-19-Verordnung der Landeshauptstadt Graz für rechtswidrig erklärt hat. Die betroffene Verordnung existiert schon lange nicht mehr – die COVID-Pandemie und alle damit verbundenen Maßnahmen sind überholt. Die Kundmachung hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr und dient nur noch als historischer Hinweis. Sie kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, V 229/2021-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 28. Dezember 2021, zu Recht erkannt: 17.01.2022 20011787 NOR40241332
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 3. April 2020 betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Z Präs. 027888/2020/0002, kundgemacht im Sonder-Amtsblatt Nr. 9 vom 3. April 2020, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 12/2022 Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: 17.01.2022 20011787 NOR40241333
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz