Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 12/2022 · in Kraft seit 2022-01-15

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht eine bereits ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, der eine COVID-19-Verordnung der Landeshauptstadt Graz für rechtswidrig erklärt hat. Die betroffene Verordnung existiert schon lange nicht mehr – die COVID-Pandemie und alle damit verbundenen Maßnahmen sind überholt. Die Kundmachung hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr und dient nur noch als historischer Hinweis. Sie kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, V 229/2021-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 28. Dezember 2021, zu Recht erkannt: 17.01.2022 20011787 NOR40241332

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 3. April 2020 betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Z Präs. 027888/2020/0002, kundgemacht im Sonder-Amtsblatt Nr. 9 vom 3. April 2020, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 12/2022 Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: 17.01.2022 20011787 NOR40241333

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz