Deregulierung, aber richtig

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Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 225/2021 · in Kraft seit 2021-12-31

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz dient ausdruecklich nur dem Wirksamwerden der unmittelbar geltenden EU-Verordnung 2020/1503 ueber Schwarmfinanzierungsdienstleister; es benennt die zustaendige Behoerde (FMA), Befugnisse und Strafen, wie es die Verordnung verlangt.

Begründung

Dieses Gesetz setzt nur eine direkt geltende EU-Verordnung zu Crowdfunding um, indem es die FMA als zustaendige Behoerde bestimmt und Aufsicht und Strafen regelt. Ohne diese nationale Begleitregelung waere die EU-Verordnung in Oesterreich nicht vollziehbar. Es enthaelt keine erkennbaren ueberschiessenden nationalen Zusaetze und ist beizubehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck dieses Gesetzes ↗ RIS

Zweck dieses Gesetzes § 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1. 17.01.2022 20011784 NOR40241015

§ 2 — Zuständige Behörde ↗ RIS

Zuständige Behörde § 2. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen. (2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitli

§ 4 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 4. (1) Wer als zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister, (2) Abs. 1 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erbringen oder deren Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht die von ihnen erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen umfasst, sowie für natürliche oder juristische Personen, die bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht mit der FMA zusammenarbeiten oder einem Verlangen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht nachkommen. (3) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund (4) Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der

KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz