Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021
FPRG 2021 · BG · BGBl. I Nr. 226/2021 · in Kraft seit 2022-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet Fiskalrat und Produktivitätsrat als beratende Gremien ein, die Bürger nicht direkt belasten und bereits ehrenamtlich organisiert sind. Beide Beiräte sind inzwischen weitgehend EU-vorgegeben, sodass eine ersatzlose Abschaffung nicht möglich ist. Auf rein nationaler Ebene wären solche Gremien entbehrlich; sie sollten daher schlank und kostengünstig gehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Fiskalrat ↗ RIS
Fiskalrat § 1. Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen: Geldmarkt, Wirtschaftsunion 24.04.2026 20011781 NOR40276796
§ 2 — Zusammensetzung des Fiskalrates ↗ RIS
Zusammensetzung des Fiskalrates § 2. (1) Der Fiskalrat besteht aus 15 Personen. (2) Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch den Haushaltsbehörden oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Fiskalrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Fiskalrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 3 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Fiskalrates zu achten. (3) In den Fiskalrat entsenden (4) Präsidentin bzw. Präsident des Fiskalrates ist das von der Bundesregierung gemäß Abs. 3 Z 1 an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Fiskalrates sind die von den im Abs. 3 genannten Interessenvertretungen jeweils an erster Stelle genannten Mitglieder. (5) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fiskalrates beträgt sechs Jahre. Sch
§ 5 — Produktivitätsrat ↗ RIS
Produktivitätsrat § 5. Es wird gemäß der EURatsempfehlung 2016/C 349/01 ein Produktivitätsrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen: Kostenfaktor, Umweltschutz 24.04.2026 20011781 NOR40276799
§ 6 — Zusammensetzung des Produktivitätsrates ↗ RIS
Zusammensetzung des Produktivitätsrates § 6. (1) Der Produktivitätsrat besteht aus fünf Personen. (2) Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Produktivitätsrates haben über eingehende Expertise im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu verfügen. Die Mitglieder des Produktivitätsrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Produktivitätsrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Produktivitätsrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Produktivitätsrates zu achten. (3) In den Produktivitätsrat entsenden (4) Der Vorsitz des Produktivitätsrates wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Fiskalrates wahrgenommen. Stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender des Produktivitätsrates ist das von der Bundesregierung gemäß Abs. 3 Z 1 an zweiter Stelle genannte Mitglied. (5) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Produktivitätsrates
KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz