Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
· V · BGBl. I Nr. 229/2021 · in Kraft seit 2021-12-31
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz genehmigte der Klimaschutzministerin die Begründung bestimmter Vorbelastungen des Bundeshaushalts. Solche parlamentarischen Ermächtigungsgesetze werden wirksam und sind dann erledigt, sobald die Ministerin die genehmigten finanziellen Verpflichtungen eingegangen ist. Das ist Jahre zurückliegend und abgeschlossen. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. 05.01.2022 20011779 NOR40240660
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 128/2020, außer Kraft. 05.01.2022 20011779 NOR40240661
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz