Deregulierung, aber richtig

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Elektronischer Rechtsverkehr

ERV 2021 · V · BGBl. II Nr. 587/2021 · in Kraft seit 2021-12-24

14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nur notifizierungsrechtlich berührt: Der technische Inhalt wurde nach der Informationsverfahrens-Richtlinie (EU) 2015/1535 der Kommission notifiziert. Inhaltlich ist die Regelung nationales Verfahrensrecht ohne EU-inhaltliche Bindung.

Begründung

Diese Verordnung regelt den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten, also wie Eingaben und Erledigungen sicher und strukturiert digital übermittelt werden. Sie ist ermöglichende Infrastruktur, die den Zugang zur Justiz erleichtert und Papierwege ersetzt. Verschlüsselung, Identifikation und einheitliche Schnittstellen sind sachlich notwendig für ein verlässliches Gerichtssystem. Beibehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs ↗ RIS

Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs § 1. (1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung. (2) Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen. (3) Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG) (4) Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig. (5) Beilagen si

§ 5 — Übermittlung im Wege von JustizOnline ↗ RIS

Übermittlung im Wege von JustizOnline § 5. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen. (2) Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Abs. 2 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist. (3) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (§ 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, BGBl. Nr. 137/1975) hat unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen. (4) Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie dami

§ 10 — Datensicherheit ↗ RIS

Datensicherheit § 10. (1) Die Übermittlung nach den §§ 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) verschlüsselt zu erfolgen. (2) Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Die dabei verwendeten Zertifikate sind von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 eIDAS-VO 910/2014/EU auszustellen. (3) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die elektronische Eingabe nach §§ 2 und 3 nur von demjenigen eingebracht werden kann, der in der Eingabe als einbringende Person bezeichnet wird. 28.12.2021 20011774 NOR40240403

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz