Einräumung der Rechtsfähigkeit an Sonstige Internationale Einrichtungen
· V · BGBl. II Nr. 594/2021 · in Kraft seit 2022-01-01
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung räumt bestimmten internationalen Einrichtungen in Österreich Rechtsfähigkeit gemäß dem Amtssitzgesetz ein. Österreich ist internationaler Amtssitz-Standort; die Einräumung von Rechtsfähigkeit an dort ansässige Organisationen ist eine legitime und notwendige staatliche Funktion. Die erteilte Rechtsfähigkeit bleibt operative, solange die Einrichtungen in Österreich tätig sind.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Folgenden Sonstigen Internationalen Einrichtungen gemäß § 2 Z 3 ASG wird Rechtsfähigkeit gemäß 4 ASG eingeräumt: 28.12.2021 20011773 NOR40240391
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. 28.12.2021 20011773 NOR40240392
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz