Deregulierung, aber richtig

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Einräumung der Rechtsfähigkeit an Sonstige Internationale Einrichtungen

· V · BGBl. II Nr. 594/2021 · in Kraft seit 2022-01-01

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung räumt bestimmten internationalen Einrichtungen in Österreich Rechtsfähigkeit gemäß dem Amtssitzgesetz ein. Österreich ist internationaler Amtssitz-Standort; die Einräumung von Rechtsfähigkeit an dort ansässige Organisationen ist eine legitime und notwendige staatliche Funktion. Die erteilte Rechtsfähigkeit bleibt operative, solange die Einrichtungen in Österreich tätig sind.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Folgenden Sonstigen Internationalen Einrichtungen gemäß § 2 Z 3 ASG wird Rechtsfähigkeit gemäß 4 ASG eingeräumt: 28.12.2021 20011773 NOR40240391

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. 28.12.2021 20011773 NOR40240392

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz