Deregulierung, aber richtig

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Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen

INROV · V · BGBl. II Nr. 593/2021 · in Kraft seit 2022-01-01

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung verleiht internationalen NGOs in Wien auf Basis des Amtssitzgesetzes eine anerkannte Rechtssstellung. Sie wurde zuletzt im Jahr 2025 aktualisiert und ist aktiv operativ. Österreichs Funktion als Sitz internationaler Organisationen und die rechtliche Einbettung von NGOs ist ein legitimer außenpolitischer Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Internationale Nichtregierungsorganisationen ↗ RIS

Internationale Nichtregierungsorganisationen § 1. Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (§ 15 ASG) zuerkannt: 15.07.2025 20011772 NOR40270520

§ 2 — Quasi-Internationale Organisationen ↗ RIS

Quasi-Internationale Organisationen § 2. Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation (§ 16 ASG) zuerkannt: 15.07.2025 20011772 NOR40270521

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. 28.12.2021 20011772 NOR40240389

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz