VO Verlustersatz III
· V · BGBl. II Nr. 582/2021 · in Kraft seit 2021-12-24
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelte die Gewährung des COVID-Verlustersatzes für das Jahr 2022 über die COFAG. Das Programm ist abgeschlossen, die COFAG aufgelöst. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gewährung eines Verlustersatzes ↗ RIS
Gewährung eines Verlustersatzes § 1. Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 27.12.2021 20011770 NOR40240348
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 27.12.2021 20011770 NOR40240349
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz