Deregulierung, aber richtig

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Kundmachung betreffend die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2022

· K · BGBl. II Nr. 560/2021 · in Kraft seit 2021-12-18

97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Delegierte Verordnungen (EU) 2021/1950, 2021/1951, 2021/1952; die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre neu festgesetzt.

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte die EU-Vergabeschwellenwerte für das Jahr 2022. Die EU aktualisiert die Schwellenwerte alle zwei Jahre; für 2024 gelten neue Werte, die in einer neueren österreichischen Kundmachung veröffentlicht wurden. Dieses Dokument ist durch späteres Recht überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2018 ↗ RIS

Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2018 § 1. (1) Die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, lauten: § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1: 140 000 Euro § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2: 215 000 Euro § 12 Abs. 1 Z 4: 5 382 000 Euro § 185 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2: 431 000 Euro § 185 Abs. 1 Z 3: 5 382 000 Euro (2) Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1952 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 23, und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1953 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 25, ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag 14.12.2023 20011760 NOR40240115

§ 2 — Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Konzessionen ↗ RIS

Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Konzessionen § 2. (1) Der Schwellenwert in § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, lautet: § 11 Abs. 1: 5 382 000 Euro (2) Dieser Schwellenwert ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1951 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 21, ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. 14.12.2023 20011760 NOR40240116

§ 3 — Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 ↗ RIS

Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 3. (1) Die Schwellenwerte in § 10 Abs. 1 und § 117 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, lauten: § 10 Abs. 1 Z 1: 431 000 Euro § 10 Abs. 1 Z 2: 5 382 000 Euro § 117 Z 1: 431 000 Euro § 117 Z 2: 5 382 000 Euro (2) Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1950 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 19, ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag 14.12.2023 20011760 NOR40240117

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz