Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien
· V · BGBl. II Nr. 553/2021 · in Kraft seit 2021-12-16
72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung gewährt bestimmten FH-Masterabsolventen unmittelbaren Zugang zu Doktoratsstudien ohne Zusatzauflagen. Sie erweitert den Bildungszugang für FH-Absolventen und ist notwendige Konkretisierung des Fachhochschulgesetzes; ohne sie wären FH-Absolventen bei der Doktoratszulassung strukturell benachteiligt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ↗ RIS
Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften § 1. Das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften und der Sozial-und Wirtschaftswissenschaften ohne Vorschreibung von zusätzlichen Grundlagen-, fachspezifischen Ergänzungs- und Vertiefungsfächern haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge, sofern die Regelstudiendauer der Fachhochschul-Masterstudien und Fachhochschul-Diplomstudien jenen der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht: Studien-gangs- kennzahl Studiengang Berechtigung zum Doktorats-studium 0798 Biomedical Laboratory Science Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 0833 Human Computer Interaction Technische Wissenschaften 0850 Digital Transformation Management Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 0853 Lebensmittel: Produkt- und Prozessentwicklung Technische Wissenschaften 0854 Data Science Technische Wissenschaften 0857 Applied Research and Innovation in Computer Science Technische Wissenschaften 0858 Leichtbau und Composite-Werkstoffe Technische Wissenschaften 0862 Sy
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen. 16.12.2021 20011757 NOR40240012
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz