CRR-Begleitverordnung 2021
CRR-BV 2021 · V · BGBl. II Nr. 542/2021 · in Kraft seit 2022-01-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese FMA-Verordnung füllt nur die Spielräume aus, die das EU-Bankenrecht den nationalen Behörden lässt, etwa bei Eigenmitteln, Beteiligungen und Konsolidierung. Bankenaufsicht und Eigenkapitalregeln schützen Einleger und die Finanzstabilität vor echten externen Schäden. Der Regelungsrahmen ist europaweit vorgegeben und enthält keinen erkennbaren nationalen Zusatz, der über die EU-Vorgaben hinausginge. Die Verordnung kann bestehen bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Bestimmungen zu Eigenmitteln Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende § 1. Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden. 15.12.2021 20011752 NOR40239970
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors Risikogewicht von 1 250 vH § 3. Werden die in Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich. 15.12.2021 20011752 NOR40239972
§ 6 — 5. Abschnitt ↗ RIS
5. Abschnitt Konsolidierungsbestimmungen Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten und Finanzinstituten gemäß CRR § 6. (1) Für Beteiligungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG, die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Äquivalenzmethode heranzuziehen, sofern gemäß Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 von der zuständigen Behörde keine Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung verlangt wird. (2) Abweichend von Abs. 1 ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (E
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz