Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder
· BG · BGBl. I Nr. 202/2021 · in Kraft seit 2021-12-14
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz gewährte einmalige Jubiläumszuschüsse an Burgenland (100 Jahre, 2021) sowie Niederösterreich und Wien (100 Jahre, 2022). Alle drei Jubiläen sind verstrichen, die Mittel wurden ausgezahlt. Das Gesetz ist restlos vollzogen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 100-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2021 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist: (2) Den Ländern Niederösterreich und Wien werden aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder der Republik Österreich im Jahr 2022 aus Bundesmitteln Zweckzuschüsse von jeweils neun Millionen Euro gewährt. Die Zweckzuschüsse sind zur Stärkung der Identität und Vielfalt für kultur, bildungs- und gesellschaftspolitische Projekte zum Thema „100 Jahre Niederösterreich“ bzw. „100 Jahre Wien“ zu verwenden. Kulturprojekt 14.12.2021 20011751 NOR40239952
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. 14.12.2021 20011751 NOR40239953
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz