VKIFinanzierungsgesetz 2022
VKIFinanzG 2022 · BG · BGBl. I Nr. 202/2021 · in Kraft seit 2022-01-01
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz stellt dem Verein für Konsumenteninformation Fördermittel ausschließlich für das Jahr 2022 zur Verfügung. Das Haushaltsjahr 2022 ist abgelaufen und die Mittel wurden vollständig ausgezahlt; das Gesetz ist vollständig vollzogen und ohne Gegenwartswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks im Jahr 2022 maximal folgende Beträge zur Verfügung zu stellen: (2) Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig. (3) Der Bund kann dem VKI zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn (4) Über die Mittel gemäß den Abs. 1 und 3 sind Verträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Verträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen. (5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Ausschuss für Konsumentenschutz des Nationalrats jährlich jeweils bis zum 31. August einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch den VKI und die gemäß Abs. 4 durchgeführte Kontrolle vorzulegen. 20.12.2021 20011750 NOR40239948
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. 20.12.2021 20011750 NOR40239950
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz