Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
· V · BGBl. II Nr. 525/2021 · in Kraft seit 2021-12-04
93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt Lärmgrenzwerte für Schienenfahrzeuge fest und verlangt Messberichte. Lärm von Bahnen schädigt unbeteiligte Anrainer, daher ist ein Grenzwert ein echter Schutz Dritter und ein legitimer Staatszweck. Für vom EU-Recht erfasste Fahrzeuge gilt die Verordnung ohnehin nicht, sie schließt also nur die nationale Lücke. Mittel und Aufwand wirken angemessen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Schienenfahrzeuge, die auf Haupt-, Neben-, Straßen-, oder Anschlussbahnen (gemäß §§ 4, 5 und 7 des Eisenbahngesetzes 1957) betrieben werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge – Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232 und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 421, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/774, ABl. Nr. L 139I vom 27.05.2019, S. 89, unterliegen. Hauptbahn, Nebenbahn, Straßenbahn 06.12.2021 20011740 NOR40239750
§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Grundsätzliches § 6. (1) In den Bauentwürfen für neu zu bauende Schienenfahrzeuge müssen technische Maßnahmen ersichtlich sein, die erwarten lassen, dass die gemäß Anlage 2, I zulässigen Grenzwerte bei Schalldruckpegelmessungen im Sinne der Anlage 1 nicht überschritten werden. (2) Innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme des Schienenfahrzeuges, oder im Falle einer Serie ab Inbetriebnahme des ersten Schienenfahrzeuges der entsprechenden Bauart, hat das Eisenbahnunternehmen der Behörde den Messbericht gemäß Anlage 3 vorzulegen. (3) Wird mindestens einer der in Anlage 2, I normierten Grenzwerte überschritten, hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer Frist von neun Monaten ab der Inbetriebnahme konstruktive Maßnahmen für das betreffende Schienenfahrzeug zu setzen, welche die Schallemission so weit reduzieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Das Schienenfahrzeug ist sodann einer vollständigen Messserie gemäß § 7 zu unterziehen. Davon kann die Behörde auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände Erleichterungen gewähren oder Abstand nehmen. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für wesentliche Umbauten von Schienenfahrzeugen. Umbau
§ 8 — Nachprüfung der Lärmzulässigkeit ↗ RIS
Nachprüfung der Lärmzulässigkeit § 8. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist für den Zustand der Schienenfahrzeuge, die es betreibt, verantwortlich und hat auf die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt. (2) Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, dass die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte der Anlage 2, I nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß § 6 Abs. 3 zu verfahren. (3) Für Schienenfahrzeuge, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung erteilt wurde, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des § 7 der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 414/1993 zu Grunde zu legen sind. Dies gilt insoweit, als die Schienenfahrzeuge nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Überprüfung gemäß § 6 Abs. 4 iVm Abs. 1 bis 3 unterzogen worden sind. 06.12.2021 20011740 NOR40239757
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz