Deregulierung, aber richtig

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VO Ausfallsbonus III

· V · BGBl. II Nr. 518/2021 · in Kraft seit 2021-12-03

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte die Gewährung des Ausfallsbonus III für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall während der COVID-Pandemie durch die COFAG. Die COFAG wurde 2024 aufgelöst, und der Förderzeitraum ist längst abgelaufen. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und sollte formal aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gewährung eines Ausfallsbonus III an Unternehmen mit hohem Umsatzausfall ↗ RIS

Gewährung eines Ausfallsbonus III an Unternehmen mit hohem Umsatzausfall § 1. Die Gewährung eines Ausfallsbonus III durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 06.12.2021 20011733 NOR40239659

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 06.12.2021 20011733 NOR40239660

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz