VO Ausfallsbonus III
· V · BGBl. II Nr. 518/2021 · in Kraft seit 2021-12-03
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelte die Gewährung des Ausfallsbonus III für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall während der COVID-Pandemie durch die COFAG. Die COFAG wurde 2024 aufgelöst, und der Förderzeitraum ist längst abgelaufen. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und sollte formal aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gewährung eines Ausfallsbonus III an Unternehmen mit hohem Umsatzausfall ↗ RIS
Gewährung eines Ausfallsbonus III an Unternehmen mit hohem Umsatzausfall § 1. Die Gewährung eines Ausfallsbonus III durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 06.12.2021 20011733 NOR40239659
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 06.12.2021 20011733 NOR40239660
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz