Deregulierung, aber richtig

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Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

· V · BGBl. II Nr. 510/2021 · in Kraft seit 2022-01-01

37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dient der Zahlungsbilanz-/Außenwirtschaftsstatistik im Rahmen unionsrechtlicher Statistikvorgaben (Verordnung (EU) 2016/1013); die EU verlangt aggregierte Statistik, nicht zwingend Einzelmeldungen jedes Unternehmens.

Begründung

Unternehmen müssen der Nationalbank ihre grenzüberschreitenden Dienstleistungen melden, bei Verstoß droht eine Geldstrafe. Das dient nur der Statistik, nicht dem Schutz Dritter, belastet aber jede betroffene Firma mit laufender Bürokratie. Die Meldegrenzen sollten deutlich angehoben und die Strafdrohung entschärft werden; Statistik lässt sich auch aus Stichproben und vorhandenen Daten gewinnen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 5 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 5. Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 10 DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen. 02.12.2021 20011728 NOR40239497

§ 8 — Meldepflichtige ↗ RIS

Meldepflichtige § 8. (1) Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften, (2) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt. (3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung). 12.02.2025 20011728 NOR40268402

§ 9 — Meldegrenze ↗ RIS

Meldegrenze § 9. Die Meldegrenze beträgt für Gesamterlöse aus Dienstleistungs-Exporten bzw. Gesamtaufwendungen für Dienstleistungs-Importe jeweils 500 000 EUR. 02.12.2021 20011728 NOR40239501

§ 14 — Meldegrenze ↗ RIS

Meldegrenze § 14. Die Meldegrenze beträgt für Gesamterlöse aus Dienstleistungs-Exporten bzw. Gesamtaufwendungen für Dienstleistungs-Importe jeweils 5 000 000 EUR. 02.12.2021 20011728 NOR40239506

KI-Analyse · 2026-06-12 · 42 §§ im Datensatz