Symbole-Verordnung
SymboleV · V · BGBl. II Nr. 512/2021 · in Kraft seit 2021-12-02
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung benennt die kroatische Gruppierung HOS als Teil- und Nachfolgeorganisation der Ustascha und unterstellt sie damit dem Verbot des Symbole-Gesetzes. Das Verbot öffentlicher Symbole von Organisationen, die für Massenverbrechen stehen, ist eine legitime staatliche Aufgabe zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Die Verordnung ist operative und inhaltlich verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Benennung von Teil- und Nachfolgeorganisationen ↗ RIS
Benennung von Teil- und Nachfolgeorganisationen § 1. Als Teil- und Nachfolgeorganisation der Gruppierung Ustascha gilt die Gruppierung Hrvatske obrambene snage (Kroatische Verteidigungskräfte, HOS). Teilorganisation 02.12.2021 20011727 NOR40239490
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 02.12.2021 20011727 NOR40239491
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz