Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 1/2021, gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 505/2021 · in Kraft seit 2021-12-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veroeffentlicht den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, dass eine oberoesterreichische Verordnung ueber Massnahmen in Schigebieten in geaenderter Fassung aus dem Jahr 2021 gesetzwidrig war. Die betreffende Verordnung ist laengst ausser Kraft und die Kundmachung hat ihre Informationspflicht vollstaendig erfuellt. Sie ist ein abgeschlossenes historisches Dokument ohne operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2021, V 58/2021-7, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 9. November 2021, zu Recht erkannt: 03.12.2021 20011721 NOR40239409

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 1/2021, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 505/2021 Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: 03.12.2021 20011721 NOR40239410

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz