Deregulierung, aber richtig

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Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

· V · BGBl. II Nr. 487/2021 · in Kraft seit 2021-11-25

26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2019/1 (ECN+) verpflichtet nationale Wettbewerbsbehörden, effektive Kronzeugenprogramme zu unterhalten; § 11b WettbG setzt dies um, diese Verordnung legt die Verfahrensdetails fest. Kein erkennbares Gold-Plating.

Begründung

Die Verordnung regelt das Kronzeugenprogramm der Bundeswettbewerbsbehörde: Unternehmen, die an Kartellen beteiligt waren, können durch Kooperation Strafnachlass erhalten. Dieses Instrument ist ein bewährtes Mittel zur Aufdeckung wettbewerbsschädigender Kartelle, die Dritte und den Markt schädigen. Es entstehen keine zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen – im Gegenteil, bessere Kartellverfolgung stärkt den Wettbewerb. Die EU schreibt ein solches Programm ausdrücklich vor.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die von der Möglichkeit nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, Gebrauch machen. 25.11.2021 20011704 NOR40239072

§ 2 — Ersuchen um Kronzeugenbehandlung ↗ RIS

Ersuchen um Kronzeugenbehandlung § 2. (1) Ersuchen um ein Vorgehen nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 WettbG sind bei der Bundeswettbewerbsbehörde einzureichen. (2) Ersuchen im Sinne des Abs. 1 haben folgende Informationen und Beweismittel zu beinhalten: 25.11.2021 20011704 NOR40239073

§ 7 — Geldbußenermäßigung ↗ RIS

Geldbußenermäßigung § 7. (1) Erfüllt ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung die Voraussetzung des § 11b Abs. 1 Z 3 lit. a oder b WettbG nicht, kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine geminderte Geldbuße nach § 11b Abs. 2 WettbG beantragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 11b Abs. 1 WettbG kumulativ vorliegen, wobei die beigebrachten Informationen und Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits bekannten Informationen darstellen müssen. (2) Der Umfang der Reduktion der Geldbuße innerhalb der jeweilig anzuwendenden Bandbreite bestimmt sich nach dem Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren, zu dem die Informationen und Beweismittel, die die Voraussetzung des erheblichen Mehrwerts nach Abs. 1 erfüllen, vorgelegt wurden, sowie dem Ausmaß des mit den Informationen und Beweismitteln verbundenen Mehrwerts. (3) Werden der Bundeswettbewerbsbehörde von Unternehmern oder Unternehmervereinigungen in diesem Zusammenhang Informationen und Beweismittel vorgelegt, die es ermöglichen, zusätzliche Tatsachen festzustellen, um höhere Geldbußen zu beantragen, so werden diese zusätzlichen Tatsachen dem vorlegenden Unternehmer oder der vorlegenden Unternehmervereinigung gegenü

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz