Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz
· V · BGBl. II Nr. 486/2021 · in Kraft seit 2021-11-25
26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt das Verfahren für Zustell- und Vollstreckungsersuchen der Bundeswettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz fest und setzt damit EU-Recht um, das eine solche Kooperation ausdrücklich fordert. Ohne dieses Verfahren könnten grenzüberschreitende Wettbewerbsverstöße nicht wirksam verfolgt werden, was dem freien Markt schaden würde. Die Anforderungen an Inhalt und Sprache der einheitlichen Titel (§ 2, § 3, § 4) sind notwendig, damit Ersuchen in anderen Mitgliedstaaten rechtlich anerkannt werden. Es handelt sich um schlanke administrative Infrastruktur für eine legitime Kernaufgabe des Wettbewerbsschutzes.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Zustell- und Vollstreckungsersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz nach § 14a des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002. Zustellersuchen 25.11.2021 20011703 NOR40239064
§ 2 — Verfahren bei Zustellersuchen aus dem Europäischen Wettbewerbsnetz ↗ RIS
Verfahren bei Zustellersuchen aus dem Europäischen Wettbewerbsnetz § 2. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist die im Inland zuständige Behörde für die Veranlassung der Zustellung der in Vollziehung des § 14a Abs. 1 Z 1 bis 3 WettbG zu übermittelnden Schriftstücke. (2) Einem Zustellersuchen ist ein einheitlicher Titel in deutscher Sprache, sofern zwischen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde, und eine Kopie des zuzustellenden Schriftstückes anzuschließen. Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten: (3) Stimmt der Empfänger des gemäß Abs. 1 zuzustellenden Schriftstücks dessen Zustellung nach § 12 Abs. 2 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, nicht zu, weil es sich um ein fremdsprachiges Dokument handelt, hat die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, dem Zustellersuchen binnen angemessener Frist eine deutschsprachige Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks anzuschließen und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Zustellersuchen nicht entsprochen werden kann. (4) Sind einem Zustellersuchen nicht die erforderlichen Beila
§ 3 — Verfahren bei Zustellersuchen im Ausland ↗ RIS
Verfahren bei Zustellersuchen im Ausland § 3. (1) Ein Zustellersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, muss den Vorgaben in § 2 Abs. 2 entsprechen und in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde übermittelt werden, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde. (2) Dem Zustellersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks anzuschließen, wenn dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Behörde vorgesehen ist. (3) Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung kann die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchte Behörde um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Staates der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung. 25.11.2021 20011703 NOR40239066
§ 4 — Verfahren bei Vollstreckungsersuchen im Ausland ↗ RIS
Verfahren bei Vollstreckungsersuchen im Ausland § 4. (1) Einem Vollstreckungsersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie der zu vollstreckenden Entscheidung anzuschließen. Der einheitliche Titel hat neben den in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 sinngemäß genannten Angaben folgende weitere Angaben zu enthalten: (2) Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde. Überdies ist eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung zu übermitteln, wenn dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Behörde vorgesehen ist. (3) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn (4) Bei Streitigkeiten über von der ersuchten Behörde getroffene Vollstreckungsmaßnahmen kann die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchte Behörde um Feststellung er
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz