Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022

· V · BGBl. II Nr. 485/2021 · in Kraft seit 2021-11-25

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt den Pensionsanpassungsfaktor einmalig fuer das Jahr 2022 mit dem Wert 1,018 fest. Das Jahr 2022 ist vergangen und der Anpassungsfaktor wurde angewendet. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und kann aus dem aktiven Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 mit 1,018 festgesetzt. 25.11.2021 20011702 NOR40239062

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 485/2021 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 25.11.2021 20011702 NOR40239063

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz