Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung
ElAbg-BSV · V · BGBl. II Nr. 464/2021 · in Kraft seit 2021-07-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bahnstrom (16,7-Hz-Wechselstrom für Züge) ist gesetzlich von der Elektrizitätsabgabe befreit oder begünstigt; diese Verordnung regelt lediglich das Anmeldeverfahren für Eisenbahnunternehmen, die diese Steuervorteile in Anspruch nehmen wollen. Das Verfahren ist schlank: einfache Anzeige beim Finanzamt, keine Genehmigungspflicht. Die Regelung ist EU-rechtskonform und fügt keine österreichischen Extravorgaben hinzu.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 5 sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, für Bahnstrom. (2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. 16.11.2021 20011692 NOR40238861
§ 3 — Steuerbefreiung für Bahnstrom ↗ RIS
Steuerbefreiung für Bahnstrom § 3. (1) Die Befreiung nach § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen, (2) Eisenbahnunternehmen, die die Befreiung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Finanzamt (§ 5 Abs. 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben: (3) In jenen Fällen, in denen ein Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom, der von einem anderen Eisenbahnunternehmen erzeugt wird, die Befreiung in Anspruch nimmt, hat das liefernde Eisenbahnunternehmen die befreiten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung (§ 6) aufzunehmen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes. (4) Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über 16.11.2021 20011692 NOR40238863
§ 4 — Abgabenermäßigung für Bahnstrom ↗ RIS
Abgabenermäßigung für Bahnstrom § 4. (1) Den Steuersatz nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen, (2) Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenermäßigung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben: (3) In den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes hat der Erzeuger des Bahnstroms die begünstigten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung aufzunehmen. (4) Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über 16.11.2021 20011692 NOR40238864
§ 5 — Abgabenvergütung für begünstigte Verwender von Bahnstrom ↗ RIS
Abgabenvergütung für begünstigte Verwender von Bahnstrom § 5. (1) Die Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Höhe von 0,0132 Euro je kWh können Eisenbahnunternehmen für nachweislich zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes versteuerten Bahnstrom in Anspruch nehmen, (2) Eisenbahnunternehmen, die die Vergütung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenvergütung in Anspruch genommen werden soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben: (3) Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt zu stellen. Beizulegen sind Nachweise für die Versteuerung zum Regelsatz (Abs. 2 Z 5). (4) Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über 16.11.2021 20011692 NOR40238865
§ 6 — Sonstige Verfahrensbestimmungen ↗ RIS
Sonstige Verfahrensbestimmungen § 6. (1) Jahresabgabenerklärungen nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes sind auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an Bahnstrom eine Befreiung oder ein ermäßigter Abgabensatz in Anspruch genommen wird. (2) Eine Veranlagung nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist. (3) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO), ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, ABl. Nr. L 270 vom 29.7.2021 S. 39, können die Abgabenbegünstigungen nach §§ 3 bis 5 nicht in Anspruch nehmen. (4) Eisenbahnunternehmen haben in der Anze
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz