5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes
· V · BGBl. II Nr. 462/2021 · in Kraft seit 2021-11-15
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ordnete im November 2021 bestimmten Schulen COVID-19-Risikostufen zu und schrieb die entsprechenden Schutzmaßnahmen vor. Die COVID-19-Pandemie und alle damit verbundenen Schulmaßnahmen sind längst beendet. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Risikostufe 2 ↗ RIS
Risikostufe 2 § 1. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet: 15.11.2021 20011691 NOR40238849
§ 2 — Risikostufe 2 unter Anwendung einzelner Maßnahmen in Risikostufe 3 ↗ RIS
Risikostufe 2 unter Anwendung einzelner Maßnahmen in Risikostufe 3 § 2. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils, ausgenommen die §§ 19, 22 und 24, sowie der §§ 26, 29 und 33 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet: 15.11.2021 20011691 NOR40238850
§ 3 — Risikostufe 3 ↗ RIS
Risikostufe 3 § 3. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 3. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet: 15.11.2021 20011691 NOR40238851
§ 4 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 4. Diese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft. 15.11.2021 20011691 NOR40238852
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz