Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens
· V · BGBl. II Nr. 461/2021 · in Kraft seit 2021-11-12
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Meldestichtage und Berichtstermine für Schülerdaten von Gesundheitsausbildungseinrichtungen an die Statistik Austria fest und ist durch das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 ausdrücklich vorgeschrieben. Sie dient der Planung der Gesundheitsversorgung und schränkt Bürgerfreiheiten nicht ein. Die Übergangsbestimmung § 4a zur Umstellung auf bereichsspezifische Personenkennzeichen bis 2025/2026 ist inzwischen abgelaufen und sollte bei der nächsten Novelle gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Erhebungsstichtage der Schülerdaten ↗ RIS
Erhebungsstichtage der Schülerdaten § 3. (1) Bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag. (2) Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag. 11.11.2021 20011689 NOR40238820
§ 4 — Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten ↗ RIS
Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten § 4. (1) Die Leitung einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, d, g, h, i, j, l und n BilDokG 2020 angeführten Daten der Schüler und Schülerinnen unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln. (2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen: (3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler und Schülerinnen erst nach den gemäß § 3 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln. 11.11.2021 20011689 NOR40238821
§ 4a ↗ RIS
§ 4a. Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 zu erfolgen. 22.09.2023 20011689 NOR40255763
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz