Deregulierung, aber richtig

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Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

· V · BGBl. II Nr. 451/2021 · in Kraft seit 2021-10-30

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erklärte den Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung. Der zugrundeliegende KV regelte spezifische Pandemiemaßnahmen im Betrieb; mit dem Ende aller gesetzlichen Corona-Maßnahmen ist der KV gegenstandslos geworden und damit auch die Satzung erloschen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS

Inhalt der Satzung § 2. Der zwischen Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund am 8. September 2021 abgeschlossene Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen 03.11.2021 20011683 NOR40238699

§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. (1) Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Generalkollektivvertrages. (2) Mit Wirksamkeit dieser Satzung tritt die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird, BGBl. II Nr. 446/2021, außer Kraft. 03.11.2021 20011683 NOR40238700

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz