Deregulierung, aber richtig

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Telekommunikationsgesetz 2021

TKG 2021 · BG · BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024 · in Kraft seit 2024-01-01

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
50Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz setzt den Europaeischen Kodex fuer elektronische Kommunikation (RL (EU) 2018/1972) um; Rahmen, Frequenz- und Zugangsregeln sind EU-Vorgabe. Rein nationale Zusaetze wie die Amateurfunk-Genehmigungspflicht (§ 35, § 38) gehen ueber das EU-Mindestmass hinaus.

Begründung

Funkfrequenzen sind physikalisch knapp; ohne geordnete Zuteilung wuerden sich Sender gegenseitig stoeren - ein echtes Koordinationsproblem, das nur der Staat loesen kann. Das Gesetz ist im Kern bereits liberal: Netze und Dienste darf grundsaetzlich jeder anbieten, statt einer Genehmigung genuegt meist eine blosse Anzeige. Es setzt weitgehend den EU-Kodex um; einzelne heimische Zusaetze wie die Amateurfunk-Genehmigungspflicht koennten schlanker ausfallen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten § 5. Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten. Kommunikationsdienst 29.10.2021 20011678 NOR40238463

§ 6 — Anzeigepflicht ↗ RIS

Anzeigepflicht § 6. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste. (2) Die Anzeige hat elektronisch über das von der RTRGmbH bereitgestellte EGovernment System zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten: (3) Die Regulierungsbehörde hat – unbeschadet des Abs. 4 – binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Der Umstand der erfolgten Bestätigung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. (4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige jedoch Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anze

§ 10 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Frequenzen Verwaltung der Funkfrequenzen; Grundsätze § 10. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Funkfrequenzen für Kommunikationsnetze und -dienste in Österreich im Einklang mit den Zielen dieses Bundesgesetzes zu verwalten. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. (2) Die Zuteilung von Funkfrequenzen, die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen (Betriebsbewilligung) und die Erteilung genereller Bewilligungen (§ 28 Abs. 10) durch die zuständigen Behörden haben auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien zu beruhen. Dabei sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und sonstige im Rahmen der ITU geschlossenen Übereinkünfte zur Regulierung der Funkfrequenzen einzuhalten. (3) Im Rahmen der Frequenzverwaltung ist die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Europäischen Union für Kommunikationsnetze und –dienste zu fördern, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die

§ 13 — Frequenzzuteilung ↗ RIS

Frequenzzuteilung § 13. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral durch Bescheid zu erfolgen. (2) Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden: (3) Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig: (4) Werden Beschränkungen nach Abs. 2 und 3 verfügt, ist von der gemäß Abs. 7 zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen. (5) Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten. (6) Frequenzen sind zur Nutzung individuell zuzuteilen, we

§ 35 — Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen ↗ RIS

Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen § 35. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über: (2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. (3) Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen. (4) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen. (5) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens. (6) Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1. (7) Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben. (8) Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu mache

KI-Analyse · 2026-07-20 · 219 §§ im Datensatz