Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

VO Rekapitalisierungsmaßnahmen

· V · BGBl. II Nr. 416/2021 · in Kraft seit 2021-10-01

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelte die Gewährung von COVID-Rekapitalisierungsmaßnahmen über die COFAG zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen. Das Programm ist beendet, die COFAG aufgelöst. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen ↗ RIS

Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen § 1. Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 01.10.2021 20011664 NOR40238138

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 01.10.2021 20011664 NOR40238139

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz