VO Rekapitalisierungsmaßnahmen
· V · BGBl. II Nr. 416/2021 · in Kraft seit 2021-10-01
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelte die Gewährung von COVID-Rekapitalisierungsmaßnahmen über die COFAG zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen. Das Programm ist beendet, die COFAG aufgelöst. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen ↗ RIS
Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen § 1. Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 01.10.2021 20011664 NOR40238138
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 01.10.2021 20011664 NOR40238139
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz