Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation
· V · BGBl. II Nr. 414/2021 · in Kraft seit 2021-09-30
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Kostentragung für Statistik Österreich beim Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020. Bildungsstatistik ist eine legitime staatliche Aufgabe; die Abgeltungsregelung wurde 2023 aktualisiert und ist weiterhin operativ notwendig für den laufenden Betrieb.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufwandsabgeltung ↗ RIS
Aufwandsabgeltung § 1. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 7 Abs. 2 bis 6, des § 8 Abs. 4 und 5, des § 15 Abs. 3 sowie des § 17 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, abzugelten. (2) Die Aufwandsabgeltung beträgt (3) Der einmalige Aufwand für die Programmierung ist wie folgt abzugelten: 22.03.2023 20011663 NOR40251719
§ 2 — Fälligkeit ↗ RIS
Fälligkeit § 2. (1) Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 674 972 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 53 411 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig. (2) Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 3 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt,für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 48 121 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 18 517 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt und für die folgenden Kalenderjahre jeweils am 1. Juli fällig. 22.03.2023 20011663 NOR40251720
§ 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. II Nr. 419/2008, außer Kraft. (3) § 1 Abs. 1, Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 72/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 22.03.2023 20011663 NOR40251721
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