Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

70. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 406/2021 · in Kraft seit 2021-09-28

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Europäisches Arzneibuch (Konvention des Europarats). Österreich ist verpflichtet, die Nachträge des Europäischen Arzneibuches umzusetzen.

Begründung

Diese Verordnung setzte den 2. Nachtrag (10.2) zur 10. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches in Kraft. Nachfolgende Verordnungen setzten die Nachträge 10.3 und 10.4 in Kraft, die diesen Nachtrag ersetzen. Die Verordnung ist vollständig überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.2, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 28.09.2021 20011661 NOR40238077

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des ersten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.1 sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.2 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 28.09.2021 20011661 NOR40238078

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz