Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
· V · BGBl. II Nr. 395/2021 · in Kraft seit 2021-09-15
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den Lehrplan für die Ausbildung von Frühpädagoginnen und Frühpädagogen in einem zweisemestrigen Lehrgang fest. Einheitliche Ausbildungsstandards für Personen, die kleine Kinder betreuen, dienen dem Schutz der Kinder und sind ein legitimes staatliches Ziel. Die EU-Empfehlung 2006/962/EG über Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen ist nicht verbindlich. Die Verordnung ist als Mindestqualitätssicherung beizubehalten, auch wenn die Detailtiefe auf Bundesebene hinterfragt werden könnte.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht Die in der Anlage unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht. 14.09.2021 20011657 NOR40237980
Art. 1 § 1 — Lehrplan ↗ RIS
Lehrplan § 1. (1) Für den Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen. (2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen. 14.09.2021 20011657 NOR40237976
Art. 1 § 2 — Lehrverpflichtungsgruppen ↗ RIS
Lehrverpflichtungsgruppen § 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt. 14.09.2021 20011657 NOR40237977
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz