EBITDA-Ermittlungs-VO
· V · BGBl. II Nr. 390/2021 · in Kraft seit 2021-09-11
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung konkretisiert die Berechnung des steuerlichen EBITDA nach der im KStG umgesetzten EU-Zinsschrankenregel. Sie ist technisch notwendig für die korrekte Anwendung der Körperschaftsteuer; österreichisches Gold-Plating über die ATAD-Mindestanforderungen ist im vorliegenden Text nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA gemäß § 12a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1988) eines Wirtschaftsjahres gilt Folgendes: 13.09.2021 20011655 NOR40237931
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA eines Veranlagungszeitraumes gemäß § 12a Abs. 7 Z 1 lit. b KStG 1988 gilt § 1 sinngemäß. Weiters sind die in den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 erhöhend, nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 9 Abs. 7 letzter Teilstrich KStG 1988 vermindernd zu berücksichtigen. 13.09.2021 20011655 NOR40237932
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß § 1 Z 2 lit. a sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 2 sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (§ 1 Z 1 lit. b, § 2) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. 13.09.2021 20011655 NOR40237933
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz