Verbrauchergewährleistungsgesetz
VGG · BG · BGBl. I Nr. 175/2021 · in Kraft seit 2022-01-01
20/06 Konsumentenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Gewährleistung beim Kauf von Waren und digitalen Leistungen durch Verbraucher. Es legt fest, wann eine Sache mangelhaft ist und welche Rechte der Käufer hat, und schützt damit vor mangelhafter Leistung im Vertrag. Das ist klassisches Vertrags- und Verbraucherrecht; es setzt EU-Recht um, ohne erkennbares Gold-Plating.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) geschlossene Verträge (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über (3) § 7 gilt auch für Verträge nach Abs. 1, die zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden. 10.09.2021 20011654 NOR40237862
§ 4 — Gewährleistungspflicht des Unternehmers ↗ RIS
Gewährleistungspflicht des Unternehmers § 4. Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften (§ 5) sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften (§ 6) hat, dass gegebenenfalls die Aktualisierungspflicht nach § 7 erfüllt wird und dass im Fall des § 8 die Montage, Installation oder Integration sachgemäß durchgeführt wird. 10.09.2021 20011654 NOR40237865
§ 10 — Gewährleistungsumfang und Gewährleistungsfrist ↗ RIS
Gewährleistungsumfang und Gewährleistungsfrist § 10. (1) Der Unternehmer leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Ware vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. (2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Mangel der digitalen Leistung, der während der Dauer dieser Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt, im Fall einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren jedoch für jeden Mangel der digitalen Leistung, der innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware auftritt oder hervorkommt. (3) Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Ware vorliegt. Im Fall des Abs. 2 leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Rechtsmangel an der digitalen Leistung, der zu Beginn oder während des Bereitstellungszeitraums beziehungsweise – im Fall einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren – zu einem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware vorliegt. (4) Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungs
§ 12 — Rechte aus der Gewährleistung ↗ RIS
Rechte aus der Gewährleistung § 12. (1) Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Verbraucher unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. (2) Der Verbraucher kann – vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 – zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen. Dabei kann der Verbraucher zwischen Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) und Austausch der Ware wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder für den Unternehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware, die Schwere des Mangels und die mit der anderen Abhilfe für den Verbraucher verbundenen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen. (3) Der Unternehmer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfr
§ 13 — Verbesserung und Austausch ↗ RIS
Verbesserung und Austausch § 13. (1) Der Unternehmer hat die Verbesserung oder den Austausch innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihn der Verbraucher vom Mangel verständigt hat, und ohne Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorzunehmen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. (2) Im Fall des Austausches hat der Unternehmer die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurückzunehmen. (3) Wenn die Ware vor Hervorkommen des Mangels entsprechend ihrer Art und ihrem Zweck montiert oder installiert wurde, so umfasst die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des mangelfreien Zustands bei Austausch und erforderlichenfalls auch bei Verbesserung die Entfernung der Ware und die Montage oder Installation der Ersatzware oder der verbesserten Ware oder die Übernahme der Kosten dafür. (4) Der Verbraucher schuldet kein Entgelt für den gewöhnlichen Gebrauch einer in der Folge ausgetauschten Ware. 10.09.2021 20011654 NOR40237874
KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz