Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

· Vertrag – Usbekistan · BGBl. III Nr. 122/2021 · in Kraft seit 1997-12-01

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Rahmenabkommen ueber aussenwirtschaftliche Zusammenarbeit mit Usbekistan foerdert Handel und Kooperation. Es enthaelt nur Foerderabsichten und keine belastenden Vorschriften.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern. 02.09.2021 20011649 NOR40237736

KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz